Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Art. 4 Führungsorgane

Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:

    a. Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
    b. Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
    c. Sicherstellung der Führungstätigkeit;
    d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
    e. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte

 

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau

§ 10 Regionales Führungsorgan

1 Die Regionalen Führungsorgane sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutzregionen. Bei Katastrophen, Notla­gen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte.
2 Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölkerungsschutz zusammen.
3 Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbil­dung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschä­digungen gehen zu Lasten der Gemeinden.

Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau

§ 8 Regionale Führungsorgane

1 Die Gemeinderäte oder die von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle wählen die Mitglieder des RFO.
2 Für die Mitglieder des RFO und für die durch das RFO im Einsatz zusätzlich aufgebotenen Spezialistinnen und Spezialisten ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
3 Die RFO können aufgeboten werden durch

a) die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales,

b) den KFS,

c) die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei, die Stellvertretung oder den Pikettoffizier,

d) die Chefin beziehungsweise den Chef oder die Stabschefin beziehungsweise den Stabschef des RFO,

e) die Einsatzleitung,

f) die Gemeinderäte der betreffenden Region.

4 Die RFO stellen ihre Erreichbarkeit, rasche Einsatzbereitschaft und Stellvertretungen sicher. Sie müssen über die Kantonale Feuerwehr Alarmstelle aufgeboten werden können. Die Kosten tragen die Regionen.
5 Die Mitglieder der RFO haben jedem Aufgebot für Einsätze und Ausbil­dungen Folge zu leisten.
6 Bei einem Ernsteinsatz haben die RFO die Einsatzzentrale der Kantons­polizei zu informieren und ihre Verbindung sicherzustellen. Die Einsatz­zentrale der Kantonspolizei ihrerseits informiert die AMB beziehungsweise den KFS über ein solches Aufgebot.
7 Den RFO ist die Führungsunterstützung ihrer Zivilschutzorganisationen (ZSO) für Einsätze und Übungen unterstellt. Die Übungseinsätze müssen mit dem Zivilschutzkommando frühzeitig abgesprochen und koordiniert werden